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Übergabe und Rückgabe
Der Vermieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt in einwandfreiem, betriebssicherem und gereinigtem Zustand, vollgetankt an den Mieter zu übergeben. Ausgenommen ist höhere Gewalt, wie Unfall oder nicht rechtzeitige Rückgabe durch den Vormieter. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, ein gleichwertiges Fahrzeug (gleiche Zahl an Schlafplätzen) zur Verfügung zu stellen oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Bei letzterem Fall erfolgt eine umgehende Rückzahlung aller bereits geleisteten Zahlung des Mieters. Der Mieter ist nicht berechtigt, in diesem Fall, Schadenersatzanforderungen zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt pünktlich mit sämtlichen Zubehör, entladen und vollgetankt zurückzustellen. Die Endreinigung erfolgt durch den Vermieter und ist durch die Servicepauschale abgedeckt. Die WC-Kassette ist vom Mieter zu entleeren und ausgespült zu retournieren.
Für die unentleerte WC-Kassette wird eine zusätzliche Gebühr von EUR 35,00 eingehoben. Wenn das Fahrzeug vor dem vereinbarten Mietende zurückgestellt wird, erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Mietpreises. Bei einer Überschreitung des Mietendes, ohne Rücksprache mit dem Vermieter, erfolgt eine Nachverrechnung des Mietpreises mit einem Aufschlag von 50% des Listenpreises. Eine unvereinbarte Rückstellung nach 11:00 wird ein zusätzlicher Miettag verrechnet. -
Benützung des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Nutzung und Verwendung des Fahrzeugs und der technischen Einrichtungen informieren und instruieren zu lassen.
Kosten die durch unsachgemäße Verwendung entstehen, hat der Mieter zu tragen. Die Kosten, Strafen und Verwaltungsabgaben die durch Verstöße gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, zb. Geschwindigkeitsübertretungen, Verwaltungsübertretungen, Zollvorschriften, etc. entstehen, trägt ausschließlich der Mieter. Achten Sie auf das Höchstzulässige Gesamtgewicht Das Fahrzeug muss verschlossen (alle Fenster und Türen) und mit aktivierter Lenkradsperre, abgestellt werden. Der Zulassungsschein darf nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden. -
Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Versicherung ist für Europa, exkl. Rumänien, Bulgarien und Ukraine, gültig. Bei Reisen in diese Länder ist durch den Mieter eine Versicherung abzuschließen die gesondert in Rechnung gestellt wird. Der Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung beträgt EUR 1.000,00. Der Selbstbehalt kann gegen eine Gebühr von EUR 150,00 die nicht rückzahlbar ist, auf die Hälfte reduziert werden.
Bei Fremdverschulden ist eine polizeiliche Anzeige notwendig, da ansonst der Selbstbehalt einbehalten wird. Der Vermieter verrechnet für jeden Schaden einen Aufwandsersatz in der Höhe von EUR 100,00
Beschädigungen im Innenraum, sowie an den technischen Einrichtungen sind nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und das Fahrzeug in Gang setzen unter Drogen und Alkoholeinfluss sind durch die Versicherung nicht gedeckt.
Für Fahrzeuge die vereinbarungsgemäß und ohne Beschädigung zurückgebracht werden, erhält der Mieter einen Gutschein mit der Gültigkeit von einem Jahr in der Höhe von 5% auf die nächste Mietdauer. – Eine Barablöse ist nicht möglich.
Die persönlichen Gegenstände des Mieters sind nicht Inhalt der Versicherung.
4. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter verpflichtet sich, im Falle einer Beteiligung an einem Unfall, alles zu unternehmen, was zur
Klärung des Tatbestandes notwendig ist, beizutragen.
Insbesonders sofortige polizeiliche Meldung, feststellen der Kennzeichen und Anschrift der beteiligten
Personen, Zeugen und Fahrzeuge, Anfertigung eines Unfallberichtes mit Lageskizze etc. Der Mieter ist
nicht berechtig, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen. Bei Schäden am Fahrzeug
ist der Mieter verpflichtet den Vermieter umgehend zu verständigen und das gemietete Fahrzeug so
viel früher zurückzustellen, daß die Reparatur bis zur Übernahme durch den Nachmieter möglich ist.
Mit dem Vermieter ist das Einvernehmen herzustellen.
5. Wartung
Sollte eine Reparatur notwendig sein, muss dies vom Mieter ausschließlich in einer Fachwerkstätte durchgeführt werden. Alle Verschleißreparaturen müssen mit dem Vermieter in Absprache beauftragt werden. Diese werden mit Vorlage der Rechnung vom Vermieter ersetzt.
6. Rücktritt von der Miete
Storniert der Mieter den Mietauftrag, fallen folgende Stornogebühren an.
Bis zu fünf Wochen vor Mietantritt Bis zu zwei Wochen vor Mietantritt 13 Tage bis zum Mietantritt
20% der vereinbarten Miete 50% der vereinbarten Miete 75% der vereinbarten Miete
Wir empfehlen eine Reiserücktrittsversicherung für den Fall, eines unverschuldeten Reiserücktritts.
7. Mieter und Vermieter bestätigen, dass keine mündlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Für allfällige Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Scheibbs vereinbart.
Purgstall 2021